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Fragen zum Krankenkassenwechsel

Wie viele Krankenkassen gibt es in Deutschland?

Die amtliche Kassenliste des GKV-Spitzenverbands führt mit Stand 13.09.2026 93 Einträge, 92 davon mit Zusatzbeitrag (die landwirtschaftliche Krankenkasse erhebt keinen).

Wie hoch ist der Beitrag 2026?

Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % des Bruttos plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (vom BMG festgelegter Durchschnitt 2,9 %; in der Auswahl dieser Seite von 2,18 % bis 4,30 %). Hinzu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 % (+ 0,6 % für Kinderlose ab 23). Berechnet wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat.

Lohnt sich ein Wechsel wirklich?

Das hängt von Ihrer bisherigen Kasse und Ihrem Einkommen ab. Zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz der 8 Kassen dieser Auswahl liegen an der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 739 € im Jahr (Arbeitnehmeranteil). Die Leistungen sind größtenteils gesetzlich vorgegeben; Unterschiede gibt es bei Zusatzleistungen, Bonusprogrammen und Service.

Muss ich beim Wechsel selbst kündigen?

Nein. Die neue Kasse informiert Ihre bisherige Kasse (§ 175 Abs. 2 SGB V); diese Meldung ersetzt Ihre Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Sind Sie versicherungspflichtig beschäftigt, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die neue Kasse selbst mit (§ 175 Abs. 3 SGB V). Wirksam wird der Wechsel zum Ende des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingeht — frühestens mit Ablauf der Mindestbindung von zwölf Monaten an Ihre bisherige Kasse. Erhöht Ihre Kasse ihren Zusatzbeitrag, gilt die Zwölf-Monats-Bindung nicht: Dann muss Ihre Wahlerklärung bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingehen, für den der höhere Beitrag erstmals gilt; wirksam wird der Wechsel auch dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Haben Sie einen Wahltarif, können längere Bindungen gelten: ein Jahr bei Tarifen mit Prämie für nicht genutzte Leistungen und bei Kostenerstattungstarifen, drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen. Mit einem Krankengeldtarif nach § 53 Abs. 6 SGB V entfällt das Wechselrecht bei einer Beitragserhöhung (§ 53 Abs. 8 SGB V).

Wie finanziert sich diese Seite?

Für einen Kassenwechsel, der über diese Seite zustande kommt, können wir eine Vergütung erhalten — von der Krankenkasse selbst oder über einen Maklerpool. Die Reihenfolge in Liste und Finder richtet sich allein nach dem Zusatzbeitrag und Ihren Angaben.

Was passiert mit meinen Daten?

Ihre Eingaben in den Werkzeugen bleiben in Ihrem Browser. Nur wenn Sie das Formular selbst absenden, erhalten wir Ihre Kontaktdaten — um Sie so zu kontaktieren, wie Sie es dort auswählen. Details in der Datenschutzerklärung.

Die Kassenarten im Überblick

So unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenkassen (Quelle: amtliche Kassenliste des GKV-Spitzenverbands).

Ersatzkassen

Bundesweit geöffnet. Beispiele aus der Auswahl dieser Seite: hkk Krankenkasse, Techniker Krankenkasse (TK), Barmer, DAK-Gesundheit.

Betriebskrankenkassen (BKK)

Teils bundesweit, teils nur in einzelnen Ländern geöffnet — Beispiel aus der Auswahl: BKK firmus, wählbar in 10 von 16 Ländern.

Innungskrankenkassen (IKK)

Regional oder bundesweit geöffnet — welche Länder, steht in der amtlichen Kassenliste.

AOK, Knappschaft & landwirtschaftliche Krankenkasse

11 regionale AOKn, die Knappschaft und die landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG, ohne Zusatzbeitrag).

In 3 Schritten zur neuen Kasse

Der Kassenwechsel ist in § 175 SGB V geregelt.

  1. 1

    Vergleichen

    Zusatzbeitrag und Leistungen der Kassen vergleichen — entscheidend ist nicht nur der Preis, sondern das Gesamtpaket.

  2. 2

    Online Mitglied werden

    Die neue Kasse informiert Ihre bisherige Kasse (§ 175 Abs. 2 SGB V). Sind Sie versicherungspflichtig beschäftigt, geben Sie Ihrem Arbeitgeber die neue Kasse selbst an (§ 175 Abs. 3 SGB V). Keine Lücke im Versicherungsschutz.

  3. 3

    Fristen beachten

    Bindung: mindestens 12 Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, können Sie abweichend davon wechseln: Ihre Wahlerklärung muss bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingehen, für den der höhere Beitrag erstmals gilt. Wirksam wird der Wechsel zum Ende des übernächsten Kalendermonats. Bei Wahltarifen gelten eigene Bindungen (§ 53 Abs. 8 SGB V).

Was Sie beim Wechsel beachten sollten

  • Die Leistungen sind größtenteils gesetzlich festgelegt — Unterschiede liegen bei Zusatzleistungen, Bonusprogrammen und Service.
  • Bindung: mindestens 12 Monate, bei Wahltarifen bis zu drei Jahre. Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, können Sie trotzdem wechseln, wenn Ihre Wahlerklärung bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingeht, für den der höhere Beitrag erstmals gilt — nicht aber mit einem Krankengeldtarif nach § 53 Abs. 6 SGB V.
  • Gesundheitsfragen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht — die gewählte Kasse muss Sie aufnehmen, Wartezeiten gibt es nicht.

§ 175 SGB V (Wahl und Wechsel) im Gesetzestext ↗