Warum das Bundesland zählt
Nicht jede Krankenkasse ist überall wählbar. Die amtliche Kassenliste nennt für regional geöffnete Kassen die Länder, in denen sie Mitglieder aufnehmen. In dieser Auswahl sind das BKK firmus (10 von 16 Ländern), AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (2 von 16 Ländern), AOK Plus (2 von 16 Ländern).
Wie die Ersparnis entsteht
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen Kassen gleich. Unterschiedlich ist nur der Zusatzbeitrag. Die Ersparnis ist der Unterschied zwischen dem Zusatzbeitrag Ihrer bisherigen Kasse und dem der neuen Kasse, gerechnet auf Ihr Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Kennen Sie Ihren Satz nicht, rechnen wir mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 %.
Häufige Fragen
Wie viele Krankenkassen gibt es?
Die amtliche Kassenliste des GKV-Spitzenverbands führt mit Stand 13.09.2026 93 Einträge, 92 davon mit Zusatzbeitrag. Der Kassen-Finder zeigt eine Auswahl von 8 großen Kassen.
Muss ich beim Wechsel selbst kündigen?
Nein. Die neue Kasse informiert Ihre bisherige Kasse (§ 175 Abs. 2 SGB V); diese Meldung ersetzt Ihre Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Sind Sie versicherungspflichtig beschäftigt, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die neue Kasse selbst mit (§ 175 Abs. 3 SGB V). Wirksam wird der Wechsel zum Ende des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingeht — frühestens mit Ablauf der Mindestbindung von zwölf Monaten an Ihre bisherige Kasse. Erhöht Ihre Kasse ihren Zusatzbeitrag, gilt die Zwölf-Monats-Bindung nicht: Dann muss Ihre Wahlerklärung bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingehen, für den der höhere Beitrag erstmals gilt; wirksam wird der Wechsel auch dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Haben Sie einen Wahltarif, können längere Bindungen gelten: ein Jahr bei Tarifen mit Prämie für nicht genutzte Leistungen und bei Kostenerstattungstarifen, drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen. Mit einem Krankengeldtarif nach § 53 Abs. 6 SGB V entfällt das Wechselrecht bei einer Beitragserhöhung (§ 53 Abs. 8 SGB V).