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Welche Krankenkasse spart mir am meisten?

Der Kassen-Finder rechnet mit Ihrem Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), Ihrer Berufsgruppe und dem Zusatzbeitrag Ihrer bisherigen Kasse. Gezeigt werden nur Kassen, die in Ihrem Bundesland wählbar sind — 3 der 8 Kassen dieser Auswahl sind regional geöffnet.

· Fragen & Rechenweg · Direkt zum Werkzeug

Orientierung, keine Beratung. Vereinfachte Rechnung auf Basis der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands (Stand 13.09.2026). Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich sind Gesetz und die Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Bezahlte Empfehlung: Wie sich diese Seite finanziert, steht direkt am Werkzeug.

Kassen-Finder 2026

Vier Angaben genügen — Sie müssen Ihren Zusatzbeitrag nicht kennen.

So berechnen wir Ihre persönliche Ersparnis. Bei „Andere Kasse“ rechnen wir mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 %.

So rechnen wir: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitrag (GKV-Spitzenverband), Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 €/Monat. Dargestellt ist Ihr Arbeitnehmeranteil.

Bezahlte Empfehlung — wie sich diese Seite finanziert

Für einen Kassenwechsel, der über diese Seite zustande kommt, können wir eine Vergütung erhalten — von der Krankenkasse selbst oder über einen Maklerpool. Was Sie hier sehen, ist deshalb eine bezahlte Empfehlung.

Die Reihenfolge richtet sich allein nach dem Zusatzbeitrag und Ihren Angaben — nicht danach, ob und wie viel wir für eine Kasse bekommen.

Ihr Ergebnis erscheint hier.

Angaben links prüfen und „Ergebnis anzeigen“ wählen. Gezeigt werden die in Ihrem Bundesland wählbaren Kassen aus einer Auswahl von 8 großen Kassen (amtliche Liste: 93 Einträge).

Quelle: GKV-Spitzenverband, amtliche Kassenliste mit Zusatzbeiträgen, Stand 13.09.2026. Auswahl großer Kassen — darunter regional geöffnete, die nur in den genannten Bundesländern wählbar sind; die amtliche Liste führt insgesamt 93 Kassen, 92 davon mit Zusatzbeitrag. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die Satzung der jeweiligen Kasse.

Warum das Bundesland zählt

Nicht jede Krankenkasse ist überall wählbar. Die amtliche Kassenliste nennt für regional geöffnete Kassen die Länder, in denen sie Mitglieder aufnehmen. In dieser Auswahl sind das BKK firmus (10 von 16 Ländern), AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (2 von 16 Ländern), AOK Plus (2 von 16 Ländern).

Wie die Ersparnis entsteht

Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen Kassen gleich. Unterschiedlich ist nur der Zusatzbeitrag. Die Ersparnis ist der Unterschied zwischen dem Zusatzbeitrag Ihrer bisherigen Kasse und dem der neuen Kasse, gerechnet auf Ihr Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Kennen Sie Ihren Satz nicht, rechnen wir mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 %.

Häufige Fragen

Wie viele Krankenkassen gibt es?

Die amtliche Kassenliste des GKV-Spitzenverbands führt mit Stand 13.09.2026 93 Einträge, 92 davon mit Zusatzbeitrag. Der Kassen-Finder zeigt eine Auswahl von 8 großen Kassen.

Muss ich beim Wechsel selbst kündigen?

Nein. Die neue Kasse informiert Ihre bisherige Kasse (§ 175 Abs. 2 SGB V); diese Meldung ersetzt Ihre Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Sind Sie versicherungspflichtig beschäftigt, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die neue Kasse selbst mit (§ 175 Abs. 3 SGB V). Wirksam wird der Wechsel zum Ende des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingeht — frühestens mit Ablauf der Mindestbindung von zwölf Monaten an Ihre bisherige Kasse. Erhöht Ihre Kasse ihren Zusatzbeitrag, gilt die Zwölf-Monats-Bindung nicht: Dann muss Ihre Wahlerklärung bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingehen, für den der höhere Beitrag erstmals gilt; wirksam wird der Wechsel auch dann zum Ende des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Haben Sie einen Wahltarif, können längere Bindungen gelten: ein Jahr bei Tarifen mit Prämie für nicht genutzte Leistungen und bei Kostenerstattungstarifen, drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen. Mit einem Krankengeldtarif nach § 53 Abs. 6 SGB V entfällt das Wechselrecht bei einer Beitragserhöhung (§ 53 Abs. 8 SGB V).

Geprüft von Benjamin Marcel Farmer · Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands