Beitrag nach dem Ende der Versicherungspflicht: § 188 Abs. 4 SGB V
Ihre Versicherungspflicht ist beendet – zum Beispiel, weil eine Beschäftigung endete und keine neue Pflichtversicherung folgt –, und die Krankenkasse schreibt Ihnen, dass Sie ab dem Folgetag freiwillig versichert seien. In dem Schreiben steht ein Beitrag, obwohl Sie nichts beantragt und nichts unterschrieben haben. Der Betrag kommt trotzdem.
Die Fortsetzung ist kein Angebot der Kasse, sondern eine gesetzliche Folge. § 188 Abs. 4 SGB V ordnet sie an, sofern Sie nicht unter Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall austreten. Ob eine solche Absicherung vorliegt, beurteilt die Krankenkasse; dieser Text stellt die Regel dar und trifft diese Entscheidung nicht.
Das Ende der Versicherungspflicht ist ein Kalendertag
§ 190 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages endet, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt rechtlich endet – bei einer bezahlten Freistellung ist das nicht der letzte Tag im Betrieb. Dieser Tag ist noch ein Tag der Pflichtmitgliedschaft. Die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V beginnt am Tag danach.
Das Gesetz kennt Fälle, in denen die Mitgliedschaft über den Wegfall der Voraussetzungen hinaus fortdauert. Welcher dieser Fälle greift, ist eine Frage des Einzelfalls und liegt bei der Kasse.
Wann § 188 Abs. 4 SGB V greift – und wann nicht
Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Versicherung am Folgetag kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fort. Ein Antrag ist dafür nicht nötig, eine Zustimmung auch nicht. Das Gesetz nimmt aber Fälle aus: Die Fortsetzung entsteht nicht, wenn Sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllen oder noch ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht – jeweils sofern Sie danach eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Weitere Ausnahmen betreffen Fälle, in denen die Kasse keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ermitteln kann (Satz 4), und Saisonarbeitnehmer (Sätze 5 bis 8). Wer nach dem Ende der Beschäftigung Arbeitslosengeld bezieht, bleibt ohnehin pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Familienversicherung und nachgehender Anspruch sind zwei verschiedene Dinge. Der nachgehende Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V gibt nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft längstens einen Monat lang Leistungen, solange Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben; eine Familienversicherung nach § 10 SGB V hat davor Vorrang. Beide sind keine Austrittsgründe mit Zwei-Wochen-Frist, sondern verhindern, dass die freiwillige Mitgliedschaft überhaupt entsteht.
Wollen Sie die Mitgliedschaft nicht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse über die Austrittsmöglichkeiten den Austritt erklären; wirksam wird er nach § 188 Abs. 4 SGB V nur, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Ohne wirksamen Austritt gilt: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht, und die Beiträge entstehen für die Zeit ab diesem Tag.
Wenn eine anderweitige Absicherung besteht
Der Begriff steht im Gesetz; eine Liste, was darunter fällt, enthält die Vorschrift nicht. In Betracht kommt zum Beispiel eine private Krankenversicherung oder ein Anspruch aus einem Beamtenverhältnis. Liegen die Voraussetzungen einer Familienversicherung vor, entsteht die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V gar nicht; das klärt die Kasse anhand Ihrer Angaben. Ob das im konkreten Fall ausreicht, prüft die Kasse anhand der Nachweise, die Sie vorlegen. Sie können diese Nachweise an die Kasse schicken und um Prüfung bitten.
Wenn keine anderweitige Absicherung besteht
Dann bleibt es bei der Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V, und der Beitrag wird fällig. Wie er berechnet wird, folgt aus § 240 SGB V.
Der Beitrag folgt aus § 240 SGB V, nicht aus dem Schreiben
Bei freiwilligen Mitgliedern bemisst sich der Beitrag nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Das ist ein anderer Maßstab als das Arbeitsentgelt der Pflichtmitgliedschaft. § 240 Abs. 4 SGB V setzt zusätzlich eine Mindestbemessungsgrundlage fest, die an die monatliche Bezugsgröße anknüpft. Die Bezugsgröße ist in § 18 SGB IV definiert; ihre Höhe für das laufende Jahr steht in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.
Auf die Bemessungsgrundlage wird der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V angewandt – ohne Anspruch auf Krankengeld der ermäßigte nach § 243 SGB V –, dazu der Zusatzbeitrag, den Ihre Krankenkasse nach § 242 SGB V erhebt. Der Zusatzbeitragssatz Ihrer Kasse ist nicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V. Der ist eine Rechengröße, die nach § 242a Abs. 2 SGB V im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, und kein Mittelwert der erhobenen Zusatzbeiträge.
In dieser Mitgliedschaft gibt es keinen Arbeitgeberanteil, weil keine Beschäftigung hinter ihr steht. Welche Einnahmen die Kasse ansetzt und welche Nachweise sie dafür verlangt, steht im Beitragsbescheid.
Der Ausstieg aus der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Wegfall ihres Anlasses von selbst. Für die Kündigung gilt § 175 Abs. 4 SGB V: Sie wirkt zum Ende des übernächsten Kalendermonats. Beim Wechsel zu einer anderen Kasse gilt grundsätzlich eine Bindung von zwölf Monaten; soll keine neue Mitgliedschaft begründet werden, entfällt sie, die Kündigung wird dann aber nur wirksam, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Vergleichen Sie das Datum, ab dem die Kasse eine Kündigung für möglich hält, mit dem Normtext und mit dem Tag, an dem Ihre Mitgliedschaft begonnen hat.
Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Was Sie prüfen können
- Vergleichen Sie das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses laut Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit dem Datum im Schreiben der Kasse. Die Pflichtmitgliedschaft Beschäftigter endet nach § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.
- Prüfen Sie, ob für die Zeit danach eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, und reichen Sie die Nachweise bei der Kasse ein.
- Sehen Sie im Beitragsbescheid nach, welche Bemessungsgrundlage angesetzt wurde und ob die Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 SGB V darin enthalten ist.
- Vergleichen Sie den ausgewiesenen Zusatzbeitrag mit dem Satz, den Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung nennt.
- Prüfen Sie, ob Einnahmen fehlen oder zu hoch angesetzt sind, und legen Sie passende Belege vor.
- Notieren Sie den Tag, an dem Ihre Mitgliedschaft begonnen hat. Dieses Datum brauchen Sie für die Frage, ab wann § 175 Abs. 4 SGB V eine Kündigung zulässt.
Wie sich ein Beitrag aus einer Bemessungsgrundlage ergibt, rechnet der Beitragsrechner; dieser Text nennt nur die Regel.
Die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V entsteht kraft Gesetzes und kostet Beiträge ab dem Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht – außer in den Fällen des § 188 Abs. 4 Satz 3 bis 8 SGB V, etwa bei einer möglichen Familienversicherung. Ob eine anderweitige Absicherung entgegensteht und wie hoch der Beitrag ist, entscheidet die Krankenkasse.
Stand: 06.11.2026 — Dieser Text ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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