Neuester Beitrag · 31.10.2026
Krankengeld: die Höchstgrenzen nach § 47 SGB V
Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V sieben Zehntel des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; das Regelentgelt zählt nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Wie die Grenzen zusammenwirken und was der Teiler 360 bedeutet.