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Zuzahlungen: Belastungsgrenze von 2 % oder 1 % berechnen

· 7 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Sie leisten in der Apotheke, für Heilmittel oder im Krankenhaus regelmäßig Zuzahlungen und fragen sich, ob es dafür eine Obergrenze gibt. Es gibt sie: die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Grenze ausrechnen, wann der niedrigere Satz von 1 % gilt und was Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen können.

Die Kernaussage: Zuzahlungen müssen Sie im Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze leisten. Sie beträgt 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit unter weiteren Voraussetzungen 1 % (§ 62 Absatz 1 SGB V). Ein Beispiel: Bei 30.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr liegt die Grenze bei 600 Euro (2 %) oder 300 Euro (1 %). Welche Einnahmen und Freibeträge angesetzt werden und ob der Satz von 1 % gilt, prüft die Krankenkasse. Die Befreiung kommt nicht von selbst: Sie beantragen sie bei Ihrer Krankenkasse.

Rechenbeispiel: 30.000 Euro Bruttoeinnahmen, allein lebend

Wer allein lebt und im Jahr 30.000 Euro an Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt hat, erreicht die Belastungsgrenze bei 600 Euro Zuzahlungen (2 % von 30.000 Euro). Gilt der Satz für chronisch Kranke, liegt die Grenze bei 300 Euro (1 %). Ob dieser niedrigere Satz greift, hängt von den Voraussetzungen ab, die weiter unten stehen. Welche Einnahmen und welche Zuzahlungen angesetzt werden, stellt die Krankenkasse fest.

Leben Angehörige mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt, rechnet die Kasse anders: Einnahmen und Zuzahlungen werden zusammengezählt, und für die Angehörigen werden Freibeträge abgezogen. Das Beispiel gilt deshalb nur für Alleinstehende.

So gehen Sie bei der Krankenkasse vor

  • Quittungen sammeln. Die Krankenkasse meldet sich nicht von selbst, wenn Sie die Grenze erreicht haben. Bewahren Sie deshalb die Zuzahlungsbelege des Jahres auf – aus Apotheke, Praxis und Krankenhaus, für Heil- und Hilfsmittel.
  • Befreiung beantragen, sobald die Grenze erreicht ist. Dann stellt Ihnen die Kasse eine Bescheinigung aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen (§ 62 Absatz 1 und 3 SGB V). Die Bescheinigung legen Sie zum Beispiel in der Apotheke vor.
  • Nachträglich beantragen. Sie können die Berechnung auch erst am Ende des Jahres oder zu Beginn des Folgejahres beantragen. Haben Sie mehr gezahlt, als Ihre Grenze vorsieht, erhalten Sie nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gegebenenfalls eine Erstattung des zu viel Gezahlten.
  • Nachweise klären. Fragen Sie Ihre Kasse, welche Nachweise sie für die Einnahmen verlangt und, wenn Sie den Satz für chronisch Kranke beantragen, für die Dauerbehandlung.

Wann 1 % statt 2 % gilt

Der niedrigere Satz gilt nicht für jede länger andauernde Erkrankung. § 62 Absatz 1 SGB V verlangt, dass Sie wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Was als schwerwiegende chronische Krankheit gilt, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.

Für nach dem 1. April 1972 Geborene kommt eine weitere Bedingung hinzu: Wer die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 SGB V ab dem 1. Januar 2008 vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen hat, bleibt trotz chronischer Erkrankung bei 2 % – es sei denn, er nimmt an einem strukturierten Behandlungsprogramm für seine Erkrankung teil. Dann gilt wieder 1 %. In welchen Fällen die Untersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Auf die maßgeblichen Untersuchungen weist die Krankenkasse zu Beginn des Jahres hin.

Die Dauerbehandlung ist der Kasse jährlich nachzuweisen. Die Kasse kann darauf verzichten, wenn die nötigen Feststellungen bereits getroffen sind und nichts dafür spricht, dass die Erkrankung weggefallen ist.

Welche Einnahmen zählen und was bei Angehörigen abgezogen wird

Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Begriff ist eigenständig und nicht mit dem zu versteuernden Einkommen aus dem Steuerbescheid gleichzusetzen. Welche Einnahme im Einzelfall anzusetzen ist, entscheidet die Krankenkasse.

Leben Sie mit Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, etwa mit Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern, werden deren Einnahmen und Zuzahlungen mit Ihren zusammengerechnet (§ 62 Absatz 2 SGB V). Von den Einnahmen werden abgezogen:

  • für den ersten Angehörigen 15 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV,
  • für jeden weiteren Angehörigen 10 % der jährlichen Bezugsgröße,
  • für Kinder statt dieser Abschläge der Betrag der Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz.

Die Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgesetzt. Welcher Freibetrag in Ihrem Jahr gilt, nennt Ihnen die Krankenkasse.

Sonderregel bei Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe

Beziehen Sie Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld), zählt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II als Einnahme. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ist nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich (§ 62 Absatz 2 SGB V).

Beispiel für 2026: Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt 563 Euro im Monat, im Jahr also 6.756 Euro. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 Euro (2 %) oder 67,56 Euro (1 %). Grundlage ist dieser eine Betrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, nicht je Person.

Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind

Die Krankenkasse ermittelt die Belastungsgrenze und entscheidet, welcher Satz gilt. Prüfen Sie im Schreiben, welche Einnahmen und welcher Satz – 2 % oder 1 % – angesetzt wurden. Fehlt die Angabe, fragen Sie nach. Gegen einen Bescheid ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Fragen, die über die Belastungsgrenze hinausgehen und die Wahl der Krankenkasse betreffen, sammelt die Seite Häufige Fragen zum Krankenkassenwechsel.

Kurz gesagt: Zuzahlungen sind auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit auf 1 %. Nach dem 1. April 1972 Geborene brauchen dafür zusätzlich die regelmäßige Nutzung der Gesundheitsuntersuchungen oder die Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm (§ 62 SGB V). Die Befreiung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse; sie entscheidet, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Quellen: § 62 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.10.2026); Bundesgesundheitsministerium, Begriff „Belastungsgrenze“ (Stand 13.04.2026); Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (2026). Stand: 28.10.2026 – dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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