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Krankengeld: die Höchstgrenzen nach § 47 SGB V

· 6 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Stand: 30.10.2026

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt bei der Krankenkasse, und der Bescheid nennt einen Tagessatz. Er fällt häufig niedriger aus als erwartet. Die Rechnung folgt einer Vorschrift mit mehreren Grenzen, und sie lassen sich am Bescheid nachvollziehen.

Nach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld sieben Zehntel des Regelentgelts; das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Nach § 47 Absatz 6 SGB V wird das Regelentgelt nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Norm sagt, was höchstens gezahlt wird; sie sagt nicht, dass dieser Betrag in jedem Fall erreicht wird. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die Krankenkasse durch Bescheid.

Die erste Grenze: sieben Zehntel des Regelentgelts

Das Regelentgelt ist die Bezugsgröße der Berechnung. Der Bescheid nennt den Betrag, von dem die Kasse ausgeht; ohne diese Zahl lässt sich der Tagessatz nicht nachrechnen. Wie das Regelentgelt gebildet wird, regelt § 47 SGB V in den weiteren Absätzen – dieser Artikel rechnet kein Beispiel durch und legt keinen Einzelfall aus.

Von diesem Regelentgelt kommen sieben Zehntel in Betracht. Das Regelentgelt ist nicht das Nettoentgelt, das am Monatsende auf dem Konto ankommt, und es ist auch nicht ohne Weiteres das Bruttogehalt der letzten Abrechnung. Deshalb führt der Vergleich mit dem Gehaltszettel regelmäßig in die Irre.

Ab 1. Januar 2027 gilt eine Ausnahme: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem folgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228).

Die zweite Grenze: sieben Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze

Die Obergrenze ergibt sich aus § 47 Absatz 6 SGB V: Das Regelentgelt wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V berücksichtigt. Dieser Wert wird jedes Jahr neu festgesetzt und steht in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Ein Euro-Betrag gehört deshalb nicht in eine Erklärung, die länger als ein Jahr gelesen wird.

Der Rechenweg in Worten: Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, davon sieben Zehntel, das Ergebnis geteilt durch 360. Heraus kommt der Betrag, der an einem Kalendertag höchstens gezahlt wird. Liegt die erste Grenze – sieben Zehntel des Regelentgelts – darunter, gilt diese; liegt sie darüber, greift die zweite Grenze. Zusätzlich darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen; maßgeblich ist der niedrigste dieser Werte.

Warum die Norm in Tagen rechnet und 360 als Teiler setzt

Nach § 47 Absatz 1 SGB V wird Krankengeld für Kalendertage gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Der Teiler 360 stammt aus § 223 Absatz 3 SGB V, der die Beitragsbemessungsgrenze je Kalendertag als ein Dreihundertsechzigstel des Jahreswerts bestimmt. Der Bescheid weist aus diesem Grund einen Tagesbetrag aus und keinen Monatsbetrag.

Für die Nachrechnung heißt das: Für einen ganzen Kalendermonat ergibt sich der Betrag aus dem Tagessatz mal 30 – nicht aus der tatsächlichen Länge des Kalendermonats. Wer den Bescheid prüft, sollte deshalb beim Tagessatz ansetzen und nicht beim Monatsbetrag.

Wann der Anspruch beginnt und wie lange er läuft

Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Ohne diese Feststellung entsteht der Anspruch in der Regel nicht, auch bei einer schweren Erkrankung.

Solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, ruht der Anspruch auf Krankengeld; die Ruhenstatbestände stehen in § 49 Absatz 1 SGB V. Die Zahlung der Kasse setzt also regelmäßig später ein als die Arbeitsunfähigkeit.

Für dieselbe Krankheit wird Krankengeld nach § 48 Absatz 1 SGB V längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt. Diese beiden Zahlen stehen im Gesetz selbst und ändern sich nicht jährlich.

Was von dem ausgezahlten Betrag abgeht

In der Krankenversicherung ist das Mitglied für die Dauer des Krankengeldanspruchs nach § 224 Absatz 1 SGB V beitragsfrei. Vom Krankengeld werden aber in der Regel Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten; der Bruttobetrag im Bescheid und der ausgezahlte Betrag können deshalb voneinander abweichen. Wie sich Beiträge aus einer Einnahme zusammensetzen, lässt sich mit dem Beitragsrechner durchspielen.

Was Sie prüfen können

  1. Nehmen Sie den Bescheid und suchen Sie das Regelentgelt, das die Kasse ansetzt. Ohne diese Zahl ist der Tagessatz nicht überprüfbar.
  2. Bilden Sie davon sieben Zehntel und vergleichen Sie das Ergebnis mit dem ausgewiesenen Tagessatz.
  3. Schlagen Sie die Beitragsbemessungsgrenze des betroffenen Jahres in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung nach, bilden Sie sieben Zehntel und teilen Sie durch 360. Liegt Ihr Wert aus dem zweiten Schritt über dem Tagessatz, hat eine Obergrenze gegriffen – die Beitragsbemessungsgrenze oder die 90-Prozent-Grenze des Nettoarbeitsentgelts.
  4. Prüfen Sie, ob der Bescheid den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Zeit der Entgeltfortzahlung getrennt ausweist.
  5. Bitten Sie die Kasse schriftlich um die Berechnung des Regelentgelts, wenn der Bescheid nur das Ergebnis nennt.
  6. Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Was offenbleibt

Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gilt eine eigene Regel: Was davon in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde lag, wird mit einem Dreihundertsechzigstel dem Regelentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Dann darf das Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlung nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Wie unregelmäßiges Entgelt und Zeiten ohne Arbeitsentgelt in das Regelentgelt einfließen, regelt § 47 SGB V in weiteren Absätzen. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar. Verbindlich bleibt die Berechnung der Krankenkasse im Bescheid.

Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V sieben Zehntel des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; das Regelentgelt zählt nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Welches Entgelt die Kasse ansetzt, steht im Bescheid.

Stand: 30.10.2026 – dieser Text ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung.

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