Was die Klickstrecke berechnet
Aus Ihren Angaben zur Bindungsfrist rechnen wir den frühesten Beginn bei der neuen Kasse (§ 175 Abs. 4 SGB V). Hat Ihre Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt die Zwölf-Monats-Bindung nicht, wenn Ihre Wahlerklärung bis zum Ende des Monats eingeht, für den der höhere Beitrag erstmals gilt. Ein Wahltarif kann länger binden (§ 53 Abs. 8 SGB V) — das rechnen wir nicht, sondern nehmen es als Prüfpunkt auf.
Hintergrund zum Nachlesen: Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag, Kassenwechsel ohne Kündigung und Mindestbindung bei Wahltarifen.
Wenn eine Versicherungspflicht endet: Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Welche Kassen zur Wahl stehen
Zur Auswahl stehen 8 große Kassen aus der amtlichen Kassenliste, alphabetisch — ohne Rangfolge. Jede andere Kasse können Sie selbst eintragen. Regional geöffnete Kassen nehmen nur in bestimmten Bundesländern Mitglieder auf; das prüft die Strecke mit.
Häufige Fragen
Muss ich bei meiner alten Kasse kündigen?
Nein. Die neue Kasse informiert Ihre bisherige Kasse (§ 175 Abs. 2 SGB V); diese Meldung ersetzt Ihre Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Sind Sie versicherungspflichtig beschäftigt, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die neue Kasse selbst mit (§ 175 Abs. 3 SGB V).
Wann kann ich frühestens wechseln?
Zum Ende des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingeht — frühestens mit Ablauf der zwölfmonatigen Bindung. Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, entfällt die Bindung, wenn Ihre Wahlerklärung bis zum Ende des Monats eingeht, für den der höhere Beitrag erstmals gilt (§ 175 Abs. 4 SGB V).