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Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag: § 175 Absatz 4 SGB V

· 7 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Sie haben ein Schreiben Ihrer Krankenkasse vor sich: Der Zusatzbeitrag wird erhöht, und zwar für einen Monat, der noch in Ihre erste Mitgliedschaftszeit fällt. Sie sind seit wenigen Monaten Mitglied und fragen sich, ob Sie trotz der Bindung von zwölf Monaten wechseln können.

§ 175 Absatz 4 SGB V enthält für diesen Fall eine Ausnahme von der Bindung. Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, können Sie die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Die zwölf Monate stehen dem dann nicht entgegen.

Die Bindung gilt der Kasse, nicht dem Beitragssatz

Nach § 175 Absatz 4 SGB V ist der Versicherte zwölf Monate an die von ihm gewählte Krankenkasse gebunden. Diese Bindung bezieht sich auf die Kasse. Sie bezieht sich nicht auf einen bestimmten Beitragssatz und nicht auf die Höhe des Zusatzbeitrags.

Deshalb ändert eine Beitragsanpassung zunächst nichts an der Bindung. Genau dafür enthält dieselbe Vorschrift eine zweite Regel: den Fall der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung des Zusatzbeitrags.

Der Auslöser: erstmals erhoben oder erhöht

Das Gesetz nennt zwei Tatbestände, die das Kündigungsrecht auslösen. Beide knüpfen an den Zusatzbeitrag an, nicht an den allgemeinen Beitragssatz.

Erstmalige Erhebung

Eine erstmalige Erhebung liegt vor, wenn die Kasse bisher keinen Zusatzbeitrag erhoben hat und ihn nun einführt. In diesem Fall gibt es keinen bisherigen Satz, an dem sich etwas messen ließe. Maßgeblich ist der Monat, für den der Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird.

Erhöhung

Bei der Erhöhung wird ein bereits erhobener Zusatzbeitragssatz angehoben. Maßgeblich ist der Monat, für den der erhöhte Satz zum ersten Mal gilt. Ein unveränderter Satz genügt nicht: Bestätigt die Kasse den bisherigen Zusatzbeitrag nur, liegt keine Erhöhung vor. Eine Absenkung nennt das Gesetz nicht; nach dem Wortlaut löst sie das Kündigungsrecht nicht aus.

Ob in Ihrem Fall eine erstmalige Erhebung oder eine Erhöhung vorliegt, entscheidet die Kasse. Nachvollziehen können Sie es, indem Sie den bisher geltenden Satz aus der Satzung der Kasse oder aus Ihrem letzten Beitragsbescheid mit dem Satz im neuen Schreiben vergleichen.

Der maßgebliche Monat, nicht der Zugang des Schreibens

Die Frist hängt an einem Monat, nicht an einem Datum des Posteingangs. Das Gesetz formuliert: bis zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Wird der Zusatzbeitrag zum 1. Januar erstmals erhoben oder erhöht, endet die Möglichkeit zu kündigen mit dem Ablauf des 31. Januar.

Geht das Schreiben schon im Herbst zu, ändert das an diesem Monat nichts. Geht es so spät zu, dass der Monat bereits abgelaufen ist, stellt sich eine Frage, die der Normtext nicht ausdrücklich beantwortet. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, beurteilt dieser Artikel nicht; fragen Sie in diesem Fall schriftlich bei Ihrer Kasse nach.

Kündigung oder Meldung der neuen Kasse

Die Kündigung erklären Sie gegenüber der Kasse, deren Mitglied Sie sind. Wenn Sie ohnehin zu einer anderen Kasse wechseln, müssen Sie nicht zusätzlich selbst kündigen: Nach § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V ersetzt die Meldung der neuen Kasse die Kündigung. Die Kündigung gilt dann als in dem Zeitpunkt erklärt, in dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse zugegangen ist. Diese Wahlerklärung sollte deshalb innerhalb des Zeitraums bei der neuen Kasse eingehen, in dem eine Kündigung möglich ist.

Klären Sie den Termin deshalb mit der Kasse, bei der Sie Mitglied werden wollen, bevor der Monat abläuft. Das ist ein Termin, den Sie selbst im Blick behalten müssen; die Frist verlängert sich nicht dadurch, dass ein Gespräch noch läuft.

Was das Sonderkündigungsrecht nicht leistet

  • Es sagt nichts darüber, ob die Erhöhung rechtmäßig ist. Das beurteilt dieser Artikel nicht.
  • Es sagt nichts über eine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge. Ob und in welcher Höhe etwas zurückzuzahlen wäre, wird hier nicht beurteilt.
  • Es entscheidet nicht, ob Sie versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert sind. Das entscheidet die Krankenkasse.
  • Eine Bindung an einen Wahltarif nach § 53 Absatz 8 SGB V ist eine eigene Frage. Ob eine Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags darauf wirkt, behandelt dieser Artikel nicht.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V ist keine Schwelle für das Kündigungsrecht. Er ist eine Rechengröße und taugt nicht als Maßstab dafür, ob eine Erhöhung „zählt“.

Was Sie prüfen können

  • Nehmen Sie das Schreiben der Kasse und markieren Sie den Monat, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Dieser Monat ist der Bezugspunkt, nicht das Datum des Briefes.
  • Vergleichen Sie den bisherigen Satz mit dem neuen Satz. Notieren Sie, ob der Zusatzbeitrag bisher gar nicht erhoben wurde, ob er angehoben wird oder ob er unverändert bleibt.
  • Tragen Sie den letzten Tag des maßgeblichen Monats in Ihren Kalender ein. Bis dahin sollte Ihre Kündigung bei der bisherigen Kasse oder Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingegangen sein.
  • Wenn Sie wechseln wollen: Fragen Sie bei der Kasse, bei der Sie Mitglied werden wollen, welchen Termin sie für die Meldung benötigt, und halten Sie diesen Termin schriftlich fest.
  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Erhebung oder Erhöhung gar nicht vorliegt, fragen Sie bei der Kasse schriftlich nach, welcher Monat maßgeblich ist, und bewahren Sie die Antwort auf.
  • Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
  • Wenn Sie den Wechsel vorbereiten, finden Sie die häufigsten Fragen dazu unter Häufige Fragen zur Kassenwahl.

Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, können Sie nach § 175 Absatz 4 SGB V bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der Beitrag erstmals erhoben oder erhöht wird; die Bindung von zwölf Monaten gilt dann nicht. Ob in Ihrem Fall eine Erhebung oder Erhöhung vorliegt und was daraus folgt, entscheidet die Kasse.

Stand: 23.10.2026 — Dies ist eine Einordnung der Regel und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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