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Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

· 7 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, oder der Leistungsbezug, aus dem die Versicherungspflicht kam, läuft aus. Kurz darauf schreibt Ihnen die Krankenkasse, dass Ihre Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft weiterläuft, obwohl Sie nichts beantragt haben. Das ist kein Versehen.

Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fort. Das wird oft „obligatorische Anschlussversicherung“ genannt. Austreten können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeiten, und der Austritt wird nur wirksam, wenn Sie eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.

Stand: 15.10.2026

Wann die Pflichtmitgliedschaft endet: § 190 SGB V

Wann eine Pflichtmitgliedschaft endet, regelt nicht § 188, sondern § 190 SGB V. Er unterscheidet nach dem Grund der Versicherungspflicht. Zwei häufige Fälle:

  • Beschäftigte: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Endet Ihr Arbeitsverhältnis am 12. eines Monats, endet die Pflichtmitgliedschaft also mit Ablauf des 12., nicht am Monatsende.
  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird (§ 190 Abs. 12 SGB V).

Für andere Gruppen, etwa Studierende, Rentner oder Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, nennt § 190 SGB V eigene Zeitpunkte. In manchen Fällen bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V auch länger erhalten, etwa solange Krankengeld bezogen wird.

Was § 188 Abs. 4 SGB V anordnet

§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt an diesem Ende an: Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden als freiwillige Mitgliedschaft fort. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht. So entsteht keine Lücke im Versicherungsschutz.

Die Fortsetzung tritt nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht ein, wenn im Anschluss die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht und danach eine andere Absicherung nachgewiesen wird. Auch wenn Sie unmittelbar wieder versicherungspflichtig werden, etwa durch eine neue Beschäftigung, entsteht keine freiwillige Mitgliedschaft. Welcher Fall vorliegt, stellt die Krankenkasse fest.

Der Austritt: zwei Wochen nach dem Hinweis, nur mit Nachweis

Sie können die freiwillige Mitgliedschaft verhindern, indem Sie Ihren Austritt erklären. Dafür gelten nach § 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V zwei Bedingungen:

  • Frist: Der Austritt muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten erklärt werden. Die Frist beginnt also nicht mit dem Ende der Versicherungspflicht, sondern mit diesem Hinweis.
  • Nachweis: Der Austritt wird nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass Sie anderweitig im Krankheitsfall abgesichert sind, zum Beispiel durch eine private Krankenversicherung.

Die Erklärung richten Sie an die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren. Eine bestimmte Form schreibt § 188 Abs. 4 SGB V nicht vor. Damit Sie den Zugang belegen können, ist eine schriftliche Erklärung sinnvoll. Ohne Nachweis einer anderen Absicherung bleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft, auch wenn Sie fristgerecht austreten wollten.

Wenn Sie keinen Austritt erklären

Ohne wirksamen Austritt bleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft. Sie endet nicht dadurch, dass Sie keine Beiträge zahlen. Ob und wann Sie die Mitgliedschaft später beenden können, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 175 Abs. 4 SGB V. Danach wird eine Kündigung, mit der keine neue Kassenmitgliedschaft begründet werden soll, nur wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine andere Absicherung nachweisen.

Was das für den Beitrag bedeutet

Mit der freiwilligen Mitgliedschaft sind Beiträge zu zahlen. Die Bemessung richtet sich nach § 240 SGB V und der Satzung Ihrer Krankenkasse. Dabei zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Mindest- und Höchstwerte knüpfen an Rechengrößen an, die jedes Jahr neu festgesetzt werden. Euro-Beträge nennt dieser Artikel nicht, weil sie sich jährlich ändern.

Was der Bescheid der Krankenkasse feststellt

Die Krankenkasse stellt fest, ab wann die freiwillige Mitgliedschaft besteht und wie der Beitrag berechnet wird. Prüfen Sie im Bescheid, welches Datum die Kasse als Ende der Pflichtmitgliedschaft annimmt, ob sie einen anderen Versicherungstatbestand geprüft hat und welche Einnahmen sie zugrunde legt. Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich. Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Was Sie prüfen können

  • Notieren Sie, wann Ihre Pflichtmitgliedschaft geendet hat, und vergleichen Sie das Datum mit der Regel in § 190 SGB V für Ihren Fall.
  • Suchen Sie das Schreiben heraus, mit dem die Krankenkasse Sie auf die Austrittsmöglichkeiten hingewiesen hat. Ab seinem Zugang laufen die zwei Wochen.
  • Wollen Sie austreten, legen Sie der Erklärung den Nachweis Ihrer anderen Absicherung bei, etwa die Bestätigung einer privaten Krankenversicherung.
  • Bewahren Sie Absendedatum, Eingangsbestätigung und Antwort der Kasse auf.
  • Prüfen Sie im Beitragsbescheid, welche Einnahmen die Kasse ansetzt. Zum Durchrechnen gibt es den Beitragsrechner.
Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fort. Ein Austritt ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse möglich und wird nur mit Nachweis einer anderen Absicherung wirksam. Wann die Pflichtmitgliedschaft endet, regelt § 190 SGB V. Stand: 15.10.2026. Dies ist eine Einordnung der Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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