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Kassenwechsel ohne eigene Kündigung: die Meldung nach § 175 SGB V

· 6 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Stand: 23.10.2026

Sie haben sich entschieden, die Krankenkasse zu wechseln, und fragen sich, ob Sie selbst kündigen müssen. Vielleicht liegt ein Schreiben der bisherigen Krankenkasse vor, in dem von einer Kündigung die Rede ist. Der Blick in § 175 SGB V nimmt Ihnen einen Schritt ab.

Nach § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse die Kündigungserklärung. Wer bei einer anderen Krankenkasse aufgenommen und dort gemeldet wird, muss die bisherige Mitgliedschaft nicht selbst kündigen.

Die Meldung ersetzt die Kündigung

Nach § 173 SGB V können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte ihre Krankenkasse wählen; die Wahl erklären Sie nach § 175 Absatz 1 SGB V gegenüber der gewählten Krankenkasse. § 175 Absatz 2 SGB V regelt das Meldeverfahren: Die gewählte Krankenkasse informiert die bisherige elektronisch über Ihre Wahl, und die bisherige bestätigt spätestens innerhalb von zwei Wochen das Ende der Mitgliedschaft. Nach § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V ersetzt diese Meldung Ihre Kündigungserklärung.

Das hat eine praktische Folge. Sie erklären keine Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse. Die neue Krankenkasse meldet den Wechsel, und die bisherige Krankenkasse beendet die Mitgliedschaft auf dieser Grundlage.

Für die Frist kommt es auf den Tag an, an dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse eingeht: Geht die Meldung bei der bisherigen Krankenkasse ein, gilt Ihre Kündigung als zu diesem Zeitpunkt erklärt (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Die bisherige Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von diesem Monat an (§ 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V).

Warum der Wechsel zwischen den Krankenkassen läuft

Das Gesetz gestaltet den Wechsel als Vorgang zwischen zwei Krankenkassen. Das Verfahren ist darauf angelegt, dass die neue Mitgliedschaft unmittelbar an die bisherige anschließt: Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet, die bei der neuen beginnt. Für Sie bedeutet das, dass Sie nicht der Übermittler zwischen zwei Kassen sind.

Das Verfahren wird elektronisch geführt. Die Meldung ist deshalb kein Schreiben, das Sie selbst aufsetzen oder weiterleiten. Sie lösen den Vorgang mit Ihrem Beitritt aus; die Meldung selbst ist Sache der neuen Krankenkasse.

Was die Meldung nicht ersetzt: die Bindungsfrist

Die Meldung ersetzt die Kündigung, nicht die Wartezeit. Die Bindung an die gewählte Krankenkasse beträgt mindestens zwölf Monate (§ 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V); gezählt wird in der Praxis ab dem Beginn der Mitgliedschaft. Haben Sie einen Wahltarif abgeschlossen, kann nach § 53 Absatz 8 SGB V eine längere Bindung gelten.

Wenn die zwölf Monate abgelaufen sind

Nach Ablauf der Bindungsfrist können Sie erneut wählen. Der Weg bleibt derselbe: Die neue Krankenkasse meldet den Wechsel, eine eigene Kündigung ist nicht nötig. Die Einzelheiten der Kündigung nach Ablauf der Frist stehen in § 175 Absatz 4 SGB V.

Wenn die zwölf Monate noch laufen

Läuft die Bindungsfrist noch, wirkt sie grundsätzlich auch gegenüber einer Meldung. Die bisherige Krankenkasse bestätigt dann als Ende der Mitgliedschaft das Datum, an dem die Bindung abläuft (§ 175 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Eine wichtige Ausnahme gilt kraft Gesetzes: Erhebt Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, können Sie trotz laufender Bindung wechseln. Die Wahlerklärung muss dann bis zum Ende des Monats bei der neuen Krankenkasse eingehen, für den der höhere Beitrag erstmals gilt (§ 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V). Auch hier ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse Ihre Kündigung. Bei einem Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V gilt dieses Sonderrecht nicht (§ 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V). Weitere Ausnahmen, etwa bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, regelt § 175 Absatz 4 SGB V; ob eine davon für Sie greift, beurteilt dieser Artikel nicht.

Der Ablauf, wenn Sie wechseln wollen

  1. Sie erklären gegenüber der Krankenkasse, bei der Sie Mitglied werden wollen, den Beitritt. Damit kommt der Wechsel in Gang.
  2. Die neue Krankenkasse meldet den Wechsel. Diese Meldung tritt an die Stelle Ihrer Kündigung.
  3. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der neuen Krankenkasse spätestens innerhalb von zwei Wochen das Ende der Mitgliedschaft.
  4. Sie vergleichen die Daten: Das Ende bei der bisherigen und der Beginn bei der neuen Krankenkasse sollten zusammenfallen.

Was in den Schreiben der Krankenkasse steht

Die bisherige Krankenkasse nennt in ihrer Bestätigung den Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft endet. Die neue Krankenkasse bescheinigt den Beginn. Prüfen Sie, ob beide Angaben zusammenpassen. Weicht ein Datum ab, lohnt eine Rückfrage bei der Krankenkasse, die das Datum genannt hat.

Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Was Sie prüfen können

  • Notieren Sie den Beginn Ihrer Mitgliedschaft bei der aktuellen Krankenkasse. Von diesem Datum aus zählen Sie in der Regel zwölf Monate; die Frist nennt § 175 Absatz 4 SGB V.
  • Hat Ihre Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, notieren Sie den Monat, ab dem der höhere Satz gilt – bis zu dessen Ende muss Ihre Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse eingehen.
  • Prüfen Sie, ob die neue Krankenkasse den Wechsel gemeldet hat. Liegt keine Bestätigung vor, fragen Sie dort nach.
  • Vergleichen Sie das Enddatum der bisherigen mit dem Beginndatum der neuen Mitgliedschaft.
  • Sehen Sie in jedem Schreiben der Krankenkasse nach, ob es eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
  • Für Fragen rund um die Ausübung des Wahlrechts: Häufige Fragen zur Kassenwahl.

Die Meldung der neuen Krankenkasse ersetzt nach § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V die Kündigungserklärung; die Bindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V bleibt davon unberührt.

Stand: 23.10.2026 — dieser Artikel ordnet die Regel ein und ist keine Rechtsberatung.

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