Krankengeld durch Wahlerklärung: § 44 Absatz 2 SGB V
Sie sind selbstständig erwerbstätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Beim Krankengeld stellt sich dann eine Frage, die sich nicht nebenbei beantworten lässt: Ist der Anspruch ausgeschlossen, und können Sie ihn selbst eröffnen? Die Antwort steht in § 44 Absatz 2 SGB V.
§ 44 Absatz 2 SGB V schließt den Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Gruppen von Versicherten aus. Für hauptberuflich Selbstständige und für Beschäftigte ohne mindestens sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung enthält dieselbe Vorschrift eine Ausnahme: Sie können gegenüber der Krankenkasse erklären, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). An diese Erklärung sind sie mindestens drei Jahre gebunden.
Grundsatz und Ausnahme in § 44 SGB V
§ 44 SGB V regelt den Krankengeldanspruch in zwei Schritten. Absatz 1 beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Versicherte Krankengeld erhalten. Absatz 2 nimmt Gruppen von Versicherten aus. Für die in § 44 Absatz 2 SGB V genannten Gruppen besteht grundsätzlich kein Krankengeldanspruch, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, obwohl sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Ausschluss knüpft an den Versicherungstatbestand an, nicht an die Erkrankung.
Für wen der Ausschluss gilt
§ 44 Absatz 2 SGB V zählt die betroffenen Gruppen auf. Entscheidend ist, unter welchen Versicherungstatbestand Ihre Mitgliedschaft fällt. Ob Ihr Fall dazugehört, beurteilt dieser Artikel nicht. Verbindlich entscheidet das die Krankenkasse, und zwar in dem Bescheid, mit dem sie Ihre Mitgliedschaft feststellt.
Die Erklärung gegenüber der Krankenkasse
Für hauptberuflich Selbstständige (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und für Versicherte nach Nr. 3 gilt der Ausschluss nicht, wenn sie gegenüber der Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Die Erklärung ist an die Krankenkasse zu richten. Sie ist kein Leistungsantrag, sondern eine Statusentscheidung: Sie legt fest, ob Krankengeld zu den Leistungen Ihrer Mitgliedschaft gehört.
Eine bestimmte Form schreibt § 44 Absatz 2 SGB V nicht vor. Ob die Krankenkasse ein Formular bereithält und welche Angaben sie erwartet, regelt sie selbst.
Warum die Erklärung bindet
§ 44 Absatz 2 SGB V erklärt für die Wahlerklärung § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V für entsprechend anwendbar. Daraus folgt eine Mindestbindung von drei Jahren: Wer die Erklärung abgegeben hat, ist für diese Zeit an sie gebunden. Wer sie nicht abgegeben hat, kann sie auch später noch abgeben. Geht die Erklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein, wirkt sie nach § 44 Absatz 2 SGB V erst ab dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.
Was die Erklärung für den Beitrag bedeutet
§ 44 Absatz 2 SGB V regelt den Leistungsanspruch, nicht den Beitrag. Auf den Beitrag kann sie sich trotzdem auswirken, und zwar nach den Beitragsvorschriften: Für Mitglieder mit Krankengeldanspruch gilt in der Regel der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V, für Mitglieder ohne Anspruch der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V. Ob und wie sich Ihr Beitrag durch die Erklärung tatsächlich ändert, hängt von Ihrem Versicherungsverhältnis ab; das teilt Ihnen die Krankenkasse mit. Hinzu kommt jeweils der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Wie Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden, zeigt der Beitragsrechner.
Warum das selbstständig Erwerbstätige betrifft
Wer selbstständig erwerbstätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, an die die Mitgliedschaft anknüpft. Damit steht die Frage im Vordergrund, unter welchen Versicherungstatbestand die Mitgliedschaft fällt und ob § 44 Absatz 2 SGB V den Krankengeldanspruch ausschließt. Diese Einordnung nimmt die Krankenkasse vor; sie ist im Bescheid festgehalten.
Was Sie prüfen können
- Sehen Sie in Ihrem Bescheid und in Ihren Mitgliedsunterlagen nach, ob dort ein Ausschluss des Krankengeldanspruchs steht, und notieren Sie die Vorschrift, auf die sich die Kasse beruft.
- Prüfen Sie, ob Sie die Erklärung nach § 44 Absatz 2 SGB V bereits abgegeben haben. Ist das der Fall, sind Sie mindestens drei Jahre daran gebunden; notieren Sie das Datum, an dem die Erklärung bei der Kasse eingegangen ist.
- Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob für die Erklärung ein Formular vorgesehen ist und welche Angaben sie erwartet.
- Halten Sie schriftlich fest, wie viele Wochen Sie ohne Einnahmen auskämen, wenn Sie länger arbeitsunfähig wären. Das ist die Größe, um die es beim Krankengeld geht.
Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
§ 44 Absatz 2 SGB V schließt den Krankengeldanspruch für bestimmte Versichertengruppen aus und eröffnet hauptberuflich Selbstständigen sowie Versicherten nach Nr. 3, ihn durch eine Erklärung gegenüber der Krankenkasse zu erhalten; an diese Erklärung sind sie mindestens drei Jahre gebunden. Geht die Erklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein, wirkt sie erst ab dem Tag nach deren Ende. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, entscheidet die Krankenkasse.
Stand: Oktober 2026
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