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Betriebsrente und Krankenkassenbeitrag: Freigrenze und Freibetrag nach § 226 Absatz 2 SGB V

· 7 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Sie haben eine Mitteilung Ihrer Krankenkasse in der Hand. Darin steht ein Betrag, der nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, sondern aus einer Betriebsrente oder aus anderen Versorgungsbezügen – und darauf wird ein Krankenkassenbeitrag erhoben. Vielleicht fragen Sie sich, warum die Kasse auf Geld zugreift, das Sie von einem früheren Arbeitgeber oder einer Versorgungseinrichtung erhalten.

Versorgungsbezüge gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Rentners. Der Gesetzgeber lässt davon aber einen Teil beitragsfrei. Für alle Versorgungsbezüge gilt eine Freigrenze, für Betriebsrenten zusätzlich ein Freibetrag. Beide Beträge sind ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird für jedes Jahr in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt; 2026 beträgt sie 3.955 Euro im Monat, Freigrenze und Freibetrag liegen damit bei 197,75 Euro.

Was zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört

§ 237 SGB V zählt auf, was bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird: der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen. Für versicherungspflichtig Beschäftigte enthält § 226 Absatz 1 SGB V eine entsprechende Aufzählung. Der Beitrag wird also nicht allein auf die gesetzliche Rente erhoben.

Ob Sie im Einzelfall als versicherungspflichtiger Rentner geführt werden, beurteilt dieser Artikel nicht. Das stellt die Krankenkasse fest; gegen ihren Bescheid ist Widerspruch möglich.

Was Versorgungsbezüge sind

§ 229 Absatz 1 SGB V definiert den Begriff. Versorgungsbezüge sind danach Leistungen, die neben oder anstelle einer Rente aus einem früheren Arbeitsverhältnis oder aus einer Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Dazu gehört die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Betriebsrenten sind damit eine Untergruppe der Versorgungsbezüge.

Entscheidend ist die Herkunft der Leistung, nicht der Name, den der Versorgungsträger ihr gibt. Ob eine konkrete Zahlung unter § 229 Absatz 1 SGB V fällt, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall.

Freigrenze und Freibetrag: der Unterschied

§ 226 Absatz 2 SGB V enthält für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen eine Sonderregel; für versicherungspflichtige Rentner gilt sie über § 237 SGB V entsprechend. Die Vorschrift arbeitet in zwei Stufen und knüpft beide an die monatliche Bezugsgröße. Als Bruchteil nennt das Gesetz ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße.

Die beiden Techniken wirken unterschiedlich, obwohl sie denselben Bruchteil verwenden. Genau darin liegt der praktische Unterschied.

Die Freigrenze bei Versorgungsbezügen

Eine Freigrenze wirkt als Schwelle. Bleibt der Betrag der Versorgungsbezüge unter der Grenze, wird er bei der Beitragsbemessung nicht angesetzt. Wird die Grenze überschritten, ist der volle Betrag anzusetzen, nicht nur der Teil darüber. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nur zu entrichten, wenn diese Einnahmen zusammen die Grenze übersteigen.

Der Freibetrag bei Betriebsrenten

Ein Freibetrag wirkt anders. Er wird von der Betriebsrente abgezogen, sobald die Freigrenze überschritten ist – höchstens bis zur Höhe der Betriebsrente. Liegt die Betriebsrente unter dem Freibetrag, ist der anzusetzende Betrag null. Liegt sie darüber, ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig. Der Freibetrag gilt nur in der Krankenversicherung pflichtversicherter Rentner; in der Pflegeversicherung und für freiwillig Versicherte gibt es ihn nicht.

Beide Größen werden jährlich neu berechnet, weil sich die Bezugsgröße ändert. Der Betrag, der in einem Kalenderjahr gilt, gilt nicht automatisch auch im nächsten.

Zwei Beispiele für 2026 (pflichtversicherter Rentner, nur eine Betriebsrente, keine weiteren Versorgungsbezüge und kein Arbeitseinkommen): Bei einer Betriebsrente von 180 Euro im Monat liegt der Betrag unter der Freigrenze von 197,75 Euro; in der Kranken- und in der Pflegeversicherung fällt darauf kein Beitrag an. Bei einer Betriebsrente von 400 Euro ist die Freigrenze überschritten. In der Krankenversicherung wird der Freibetrag abgezogen, beitragspflichtig sind 202,25 Euro. In der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag, dort sind die vollen 400 Euro beitragspflichtig.

Warum die Bezugsgröße den Betrag bestimmt

Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße der Sozialversicherung. § 18 SGB IV beschreibt, wie sie gebildet wird: aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Aus dieser monatlichen Bezugsgröße leitet § 226 Absatz 2 SGB V den Bruchteil ab, der für Freigrenze und Freibetrag gilt.

Weil sich die Bezugsgröße mit den Löhnen und Gehältern bewegt, ändern sich Freigrenze und Freibetrag jedes Jahr. Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt; daraus ergeben sich Freigrenze und Freibetrag. Nennen Sie in einem Schreiben an die Kasse den Betrag deshalb mit dem Jahr, auf das er sich bezieht.

Von der Einnahme zum Beitrag

Auf die beitragspflichtigen Einnahmen wird der Beitragssatz angewendet. Für die gesetzliche Krankenversicherung ergibt er sich aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V und dem Zusatzbeitragssatz, den die Krankenkasse nach § 242 SGB V erhebt. Beiträge werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben; sie ist in § 223 Absatz 3 SGB V geregelt und wird ebenfalls für jedes Kalenderjahr festgesetzt.

Wie sich aus beitragspflichtigen Einnahmen ein Beitrag ergibt, lässt sich mit dem Beitragsrechner durchspielen. Der Rechner zeigt die Rechenwege; ob ein Betrag im Einzelfall anzusetzen ist, entscheidet die Krankenkasse.

Was in der Mitteilung der Krankenkasse steht

Die Krankenkasse teilt mit, welche Einnahmen sie der Beitragsbemessung zugrunde legt und wie hoch der daraus errechnete Beitrag ist. Prüfen Sie, ob der angesetzte Betrag der Versorgungsbezüge mit der Zahlung übereinstimmt, die Ihr Versorgungsträger meldet. Weicht die Mitteilung ab, ist das ein Anlass nachzufragen.

Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Was Sie prüfen können

  • Vergleichen Sie den im Bescheid angesetzten Betrag der Versorgungsbezüge mit der Jahresmitteilung Ihres Versorgungsträgers. Notieren Sie beide Zahlen und das Jahr, auf das sie sich beziehen.
  • Prüfen Sie, ob es sich um eine Betriebsrente handelt. Nur dann kommt der Freibetrag in Betracht; bei anderen Versorgungsbezügen gilt nur die Freigrenze.
  • Schlagen Sie die für das Jahr gültige Bezugsgröße in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung nach. Rechnen Sie den Bruchteil selbst nach: ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.955 Euro, also 197,75 Euro).
  • Prüfen Sie, ob die Beitragsbemessungsgrenze beachtet wurde, wenn neben der Rente weitere Einnahmen angesetzt sind.
  • Notieren Sie, welcher Beitragssatz und welcher Zusatzbeitragssatz in der Mitteilung genannt sind. Beide Werte bestimmen die Höhe des Beitrags.

Versorgungsbezüge sind bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragspflichtig; § 226 Absatz 2 SGB V lässt davon einen Teil frei – für alle Versorgungsbezüge über eine Freigrenze, für Betriebsrenten zusätzlich über einen Freibetrag. Beide Beträge sind ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also 197,75 Euro.

Stand: 16.10.2026

Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung.

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