Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V: Rechengröße, nicht Kassendurchschnitt
Stand: 12.10.2026
Sie haben ein Schreiben Ihrer Krankenkasse zum Zusatzbeitrag in der Hand, oder in einer Beitragsabrechnung ist der „durchschnittliche Zusatzbeitragssatz“ aufgetaucht. Dann liegt die Frage nahe, ob dieser Wert der Satz ist, den Ihre Krankenkasse von Ihnen erhebt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V ist eine amtlich bestimmte Rechengröße. Er ist nicht der Mittelwert der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen, und er ist nicht der Satz, den Ihre Krankenkasse erhebt.
Was § 242a SGB V regelt
§ 242a SGB V bestimmt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Nach dieser Vorschrift legt das Bundesministerium für Gesundheit den Wert nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises jeweils für das Folgejahr fest. Nach § 242a Abs. 2 SGB V wird er bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Bundesanzeiger ist damit die amtliche Stelle, an der der jeweils geltende Wert nachgelesen werden kann. Für 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent festgelegt. Der Wert für 2027 wird bis zum 1. November 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Der Wert gehört zu den Rechengrößen der Sozialversicherung, hat aber eine eigene Bekanntmachung. Rechengrößen wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße stehen in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nennt § 242a Abs. 2 SGB V dagegen die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Weil der Wert jährlich neu festgesetzt wird, ist eine Angabe ohne Jahr nur eine halbe Angabe: Prüfen Sie mit, auf welches Kalenderjahr sich eine Zahl bezieht.
Warum „durchschnittlich“ hier kein Mittelwert ist
Der Name führt in die Irre. „Durchschnittlich“ bedeutet in § 242a SGB V nicht, dass die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen erhoben, addiert und geteilt werden. Nach § 242a Abs. 1 SGB V ergibt er sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für Zuweisungen zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder. Er beschreibt also den rechnerischen Finanzbedarf, nicht die tatsächlich erhobenen Sätze. Ein Mittelwert der tatsächlich erhobenen Sätze wäre eine andere Zahl und würde nach einer anderen Regel gebildet.
Ebenso wenig ist die Rechengröße der Satz, den Ihre Krankenkasse erhebt. Welchen Zusatzbeitrag Ihre Krankenkasse erhebt, entnehmen Sie ihrem Schreiben und ihrer Satzung. Die Rechengröße nach § 242a SGB V sagt darüber nichts.
Wo die Rechengröße verwendet wird
§ 242a SGB V regelt den Wert und seine Bekanntmachung. Wofür mit ihm gerechnet wird, sagt die Vorschrift selbst nicht. Verwendet wird die Rechengröße dort, wo eine andere Norm ausdrücklich auf sie verweist. Ob eine Regelung das tut, ergibt sich aus ihrem Text: Steht der Verweis dort, ist die Rechengröße gemeint; steht er dort nicht, ist sie es nicht.
Ein Verwendungsfall liegt im Beitragsrecht, beim Zuschuss des Arbeitgebers, etwa für privat krankenversicherte Beschäftigte nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Knüpft eine Norm die Höhe eines solchen Zuschusses an den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, ist die Rechengröße nach § 242a SGB V gemeint. Welche Vorschrift das im Einzelfall tut, steht in der jeweiligen Norm; maßgeblich ist ihr Wortlaut.
Die Rechengröße und der Satz Ihrer Krankenkasse
Zwei Größen sind zu trennen:
- die Rechengröße nach § 242a SGB V — ein amtlich bestimmter Wert, bekannt gemacht im Bundesanzeiger;
- der Zusatzbeitragssatz Ihrer Krankenkasse — der Satz, den Ihre Krankenkasse erhebt und der in ihrer Satzung steht.
Beide müssen nicht übereinstimmen. Die Rechengröße ist nicht der Satz Ihrer Krankenkasse und tritt nicht an seine Stelle. Ob und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, beurteilt im Einzelfall Ihre Krankenkasse.
Wie die Zusatzbeiträge der Krankenkassen zueinander stehen, zeigt die Seite Zusatzbeiträge im Vergleich.
Was offen bleibt
Ob eine bestimmte Vorschrift auf die Rechengröße verweist, ist eine Frage des jeweiligen Normtextes.
Was Sie prüfen können
- Sehen Sie in Ihrem Schreiben nach, welche Größe genannt ist: der Zusatzbeitragssatz Ihrer Krankenkasse oder der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
- Notieren Sie das Kalenderjahr, auf das sich die Angabe bezieht. Die Rechengröße wird jährlich neu festgesetzt.
- Verweist ein Schreiben auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, schlagen Sie die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach (§ 242a Abs. 2 SGB V).
- Vergleichen Sie die Angabe mit dem Text der Satzung Ihrer Krankenkasse.
- Bleibt eine Frage offen, bitten Sie Ihre Krankenkasse um die Fundstelle der verwendeten Größe.
- Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V ist eine amtlich bestimmte Rechengröße, die jährlich neu festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Er ist weder der Mittelwert der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen noch der Satz, den Ihre Krankenkasse erhebt.
Stand: 12.10.2026
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