Familienversicherung: die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 SGB V
Stand: 11.10.2026
Sie halten ein Schreiben Ihrer Krankenkasse in der Hand, in dem die Familienversicherung für Ihren Ehegatten oder Ihr Kind geprüft wird. Darin steht ein Betrag, den Sie im Gesetz nicht finden. Das hat einen Grund: Das Gesetz nennt diesen Betrag gar nicht.
Die Einkommensgrenze der Familienversicherung ist kein fester Euro-Betrag, sondern ein Bruchteil. Nach § 10 Absatz 1 SGB V darf das Gesamteinkommen des Ehegatten oder des Kindes regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. Den Wert der Bezugsgröße setzt der Verordnungsgeber für jedes Kalenderjahr neu fest.
Was § 10 Absatz 1 SGB V verlangt
Die Norm zählt fünf Voraussetzungen auf. Wer als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind familienversichert sein will, muss erstens Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, darf zweitens nicht selbst vorrangig versichert sein – etwa als Beschäftigter versicherungspflichtig oder freiwillig versichert; die studentische Versicherungspflicht tritt dagegen hinter die Familienversicherung zurück (§ 5 Absatz 7 SGB V) –, darf drittens grundsätzlich nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein, darf viertens nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und darf fünftens nicht über ein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.
Die fünfte Voraussetzung ist eine Einkommensgrenze. Sie ist keine Altersgrenze und keine Beitragsgrenze. Für Kinder enthält § 10 Absatz 2 SGB V zusätzliche Voraussetzungen und Altersgrenzen; dieser Artikel behandelt nur die Einkommensgrenze. Eine Sonderregel enthält die Norm für Minijobs: Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 SGB IV ausübt – auch im Privathaushalt nach § 8a SGB IV –, darf ein regelmäßiges Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze haben, auch wenn diese über dem Siebtel liegt.
Warum im Gesetz ein Bruchteil steht und kein Betrag
Der Gesetzgeber schreibt den Bruchteil fest, den Wert nicht. Dadurch bleibt die Grenze an die Bezugsgröße gekoppelt und ändert sich mit ihr. Stünde im Gesetz ein Betrag, müsste das Gesetz jedes Jahr geändert werden.
Der Bruchteil lautet ein Siebtel. Das heißt: die monatliche Bezugsgröße geteilt durch sieben. Es heißt nicht: die jährliche Bezugsgröße geteilt durch sieben, und auch nicht: die Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch sieben.
Wo der aktuelle Wert amtlich steht
Den Wert der Bezugsgröße nennt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Was die Bezugsgröße ist, bestimmt § 18 SGB IV: das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Den Wert für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 2 SGB IV durch Rechtsverordnung.
Dieser Artikel nennt deshalb keinen Betrag. Ein Betrag, der in einem Ratgeber steht, kann im nächsten Kalenderjahr überholt sein, weil die Verordnung jährlich neu erlassen wird. Den für Ihr Schreiben maßgeblichen Wert entnehmen Sie der Verordnung des Jahres, auf das sich das Schreiben bezieht.
Die Bezugsgröße ist nicht die Beitragsbemessungsgrenze
Die Bezugsgröße ist eine eigene Rechengröße der Sozialversicherung. Sie ist weder die Beitragsbemessungsgrenze noch die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Größen werden nach ihren eigenen Normen festgesetzt und sind für die Einkommensgrenze der Familienversicherung nicht maßgeblich. Wenn in einem Schreiben der Krankenkasse eine dieser Größen auftaucht, lohnt der Blick darauf, welche Norm dort genannt ist.
Was als Gesamteinkommen zählt
Was Gesamteinkommen bedeutet, steht in § 16 SGB IV: Es ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.
Die Norm stellt auf ein Einkommen ab, das regelmäßig im Monat zur Verfügung steht. Ein einzelner Monat mit einer Einmalzahlung entscheidet deshalb nicht allein; wie die Kasse schwankende Einkünfte auf den Monat umrechnet, sollte ihr Schreiben ausweisen. Bei einem Kind zählt dessen eigenes Einkommen, bei einem Ehegatten dessen Einkommen.
Welche Einnahme im Einzelfall anzusetzen ist und in welchem Zeitraum, beurteilt die Krankenkasse. Dieser Artikel gibt dazu keine Einzelfallauskunft.
Wer die Familienversicherung feststellt
Die Krankenkasse prüft die Voraussetzungen und stellt das Ergebnis fest. Ob Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr Kind familienversichert ist, beurteilt dieser Artikel nicht; das entscheidet die Krankenkasse.
Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Was Sie prüfen können
- Sehen Sie in dem Schreiben nach, welche Norm genannt ist. Steht dort § 10 Absatz 1 SGB V, geht es um die Einkommensgrenze. Steht dort eine andere Norm, geht es um etwas anderes.
- Suchen Sie die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des Jahres, auf das sich das Schreiben bezieht. Sie nennt die Bezugsgröße; ein Siebtel davon ist die Monatsgrenze.
- Stellen Sie die Einkünfte zusammen, die das Schreiben ansetzt, und vergleichen Sie sie mit den Beträgen in Ihrem Einkommensteuerbescheid oder in Ihren Abrechnungen.
- Achten Sie darauf, für welchen Zeitraum die Kasse rechnet. Der Wert der Bezugsgröße gilt für ein Kalenderjahr und kann sich zum Jahreswechsel ändern.
- Teilen Sie der Kasse Änderungen mit, die den Zeitraum betreffen, den das Schreiben nennt.
Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, wird die Familienversicherung bei der neuen Kasse erneut geprüft. Die häufigsten Fragen zur Kassenwahl beantwortet die Seite Häufige Fragen zur Kassenwahl.
Die Einkommensgrenze der Familienversicherung ist ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; den Wert setzt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für jedes Kalenderjahr neu fest. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet die Krankenkasse.
Stand: 11.10.2026. Dies ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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