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Krankenversicherung der Rentner: die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V

· 6 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Abgleich mit der amtlichen Kassenliste des GKV-Spitzenverbands

Sie haben Ihre Rente beantragt und von Ihrer Krankenkasse ein Schreiben bekommen, in dem von einer „Vorversicherungszeit“ die Rede ist. Vielleicht steht darin, dass neun Zehntel der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens geprüft werden. Was damit gemeint ist, folgt aus einer einzigen Norm.

Stand: 10.10.2026

Die Krankenversicherung der Rentner ist kein eigener Versicherungszweig, sondern ein Fall der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V. Versicherungspflichtig wird nur, wer zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt: einen Rentenantrag und die Vorversicherungszeit. Ob danach Versicherungspflicht besteht, stellt die Krankenkasse fest.

Was § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V verlangt

Die Norm nennt zwei Voraussetzungen, die zusammenkommen müssen:

  • Der Rentenantrag: Die Person muss die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.
  • Die Vorversicherungszeit: Sie muss seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Antragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nach § 10 SGB V versichert gewesen sein.

Beide Voraussetzungen stehen gleichrangig nebeneinander. Ein Rentenantrag allein löst die Versicherungspflicht nicht aus, eine lange Mitgliedschaft allein ebenso wenig.

Die Vorversicherungszeit ist keine Wartezeit des Rentenrechts. Sie wird allein für die Krankenversicherung geprüft und von der Krankenkasse festgestellt.

Das Erwerbsleben: zwei Zeitpunkte, ein Zeitraum

Die Norm spannt einen Zeitraum zwischen zwei Ereignissen auf: der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Antragstellung.

Der Anfang ist die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht der Beginn einer bestimmten Beschäftigung und nicht der Eintritt in eine Krankenkasse. Das Ende ist die Antragstellung, also der Zeitpunkt des Rentenantrags. Beide Zeitpunkte kann die Krankenkasse mit Datum benennen. Fehlt einer davon im Bescheid, lässt sich die Rechnung nicht nachvollziehen.

Wie der Begriff der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar.

Die zweite Hälfte des Erwerbslebens

Die Vorversicherungszeit betrifft nicht das ganze Erwerbsleben, sondern dessen zweite Hälfte. Die Kasse halbiert also den Zeitraum zwischen den beiden genannten Zeitpunkten und betrachtet nur den späteren Teil.

Der Rechenweg in Worten: Liegt zwischen der ersten Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag ein Zeitraum von vierzig Jahren, ist die zweite Hälfte die Zeit der letzten zwanzig Jahre. In dieser zweiten Hälfte müssen neun Zehntel – also achtzehn dieser zwanzig Jahre – mit Mitgliedschaft oder Familienversicherung belegt sein. Auf diese Zeit werden nach § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind drei Jahre angerechnet. Bleibt auch danach mehr als ein Zehntel der Zeit unbelegt, ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt.

Das ist eine Zeitrechnung, keine Beitragsrechnung. Beträge kommen in ihr nicht vor; die Dauer wird in Monaten und Jahren geführt, nicht in Geld.

Welche Zeiten zählen

Die Norm nennt zwei Formen: die Mitgliedschaft und die Versicherung nach § 10 SGB V. Die Familienversicherung ist in § 10 Absatz 1 SGB V geregelt. Beide Formen setzen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz voraus.

Zeiten, in denen kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestand, erfüllen diese Voraussetzung nach dem Wortlaut der Norm nicht – vorbehaltlich der Anrechnungen und Gleichstellungen in § 5 Absatz 2 SGB V. Ob und wie solche Zeiten im Einzelfall gewertet werden, entscheidet die Krankenkasse.

Kinder regelt dieselbe Vorschrift: Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V wird auf die erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet; Satz 4 schließt die Anrechnung für Adoptiv- und Stiefkinder in bestimmten Fällen aus. Nach Satz 1 steht der Mitgliedszeit bis zum 31. Dezember 1988 außerdem die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Eine Anrechnung von Pflegezeiten sieht § 5 Absatz 2 SGB V nicht vor.

Wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist

Dann greift die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V nicht. Für Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, regelt § 9 Absatz 1 SGB V den Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Ob eine dieser Möglichkeiten im Einzelfall greift, beurteilt die Krankenkasse, nicht dieser Artikel.

Wer entscheidet – und woran Sie die Rechnung im Bescheid erkennen

Die Krankenkasse stellt fest, ob Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V besteht, und teilt das durch Bescheid mit. Für die Nachvollziehbarkeit sind drei Angaben wichtig: der Anfang und das Ende des Erwerbslebens, die daraus gebildete zweite Hälfte dieses Zeitraums und die Zeiten, die als Mitgliedschaft oder Familienversicherung anerkannt wurden.

Gegen einen Bescheid der Krankenkasse ist Widerspruch möglich; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Was Sie prüfen können

  • Notieren Sie aus dem Bescheid die beiden Eckdaten des Erwerbslebens: erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Antragstellung. Fehlt eines, fragen Sie schriftlich nach.
  • Rechnen Sie die zweite Hälfte selbst nach: Der Zeitraum zwischen den beiden Eckdaten, geteilt durch zwei, ergibt ihre Dauer.
  • Vergleichen Sie, welche Zeiten die Kasse innerhalb dieser zweiten Hälfte als Mitgliedschaft oder Familienversicherung aufführt – jeweils mit Datum von und bis.
  • Legen Sie eigene Nachweise daneben: Versicherungsverläufe Ihrer Krankenkassen, Nachweise über Familienversicherung, den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung.
  • Wenn Zeiten fehlen, fragen Sie schriftlich, auf welche Zeiträume die Kasse ihre Feststellung stützt. Ein solches Schreiben ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine.

Fragen rund um die Wahl der Krankenkasse beantwortet die Seite Häufige Fragen zur Kassenwahl.

Was dieser Artikel nicht leistet

Er beurteilt nicht, ob Sie im Einzelfall versicherungspflichtig, familienversichert oder freiwillig versichert sind. Er nennt keine Beträge und keine Sätze, weil die Vorversicherungszeit keine Beitragsgröße ist. Und er spricht keine Empfehlung für eine Krankenkasse aus.

Die Krankenversicherung der Rentner knüpft an zwei Voraussetzungen: einen Rentenantrag und neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens als Mitglied oder in der Familienversicherung, wobei für jedes Kind drei Jahre angerechnet werden. Ob danach in Ihrem Fall Versicherungspflicht besteht, stellt die Krankenkasse durch Bescheid fest.

Stand: 10.10.2026. Dieser Text ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung.

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